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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.04.2016, Az.: B 9 V 21/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16787
Aktenzeichen: B 9 V 21/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 26.01.2016 - AZ: L 15 VG 29/13

SG Augsburg - AZ: S 5 VG 4/13

BSG, 18.04.2016 - B 9 V 21/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 21/16 B

L 15 VG 29/13 (Bayerisches LSG)

S 5 VG 4/13 (SG Augsburg)

.....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie,

Domhof 1, 31134 Hildesheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. April 2016 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 26.1.2016, zugestellt am 6.2.2016, mit einem am 4.3.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 6.4.2016 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). Einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist hat der Kläger nicht gestellt.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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