Beschl. v. 13.04.2016, Az.: B 9 V 30/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 04.03.2016 - AZ: L 13 VK 6/14
SG Düsseldorf - AZ: S 1 VK 2/14
BSG, 13.04.2016 - B 9 V 30/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 9 V 30/16 B
L 13 VK 6/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 1 VK 2/14 (SG Düsseldorf)
.................................................................................................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Bevollmächtigter: ............................................,
gegen
Landschaftsverband Rheinland LVR-Dezernat Soziales und Integration,
Hermann-Pünder-Straße 1, 50679 Köln,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. März 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat wegen der Nichtzulassung der Revision in dem ihrem bevollmächtigten Ehemann am 11.3.2016 zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 4.3.2016 mit einem von ihrem Bevollmächtigten unterzeichneten und an das LSG gerichteten, am 29.3.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 12.3.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen, zumal ihr Bevollmächtigter nicht selbst zu dem vor dem BSG vertretungsbefugten Personenkreis gehört (§ 73 Abs 4 SGG). Mit dem Hinweis auf § 7 Nr 10 Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Zugehörigkeit zum Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht aufgezeigt. Insbesondere ergibt sich diese auch nicht - wie bereits in der Vergangenheit dem Bevollmächtigten der Klägerin wiederholt mitgeteilt - aus seiner Tätigkeit an der feuerwehrtechnischen Hochschule MvD der Republik Usbekistan (vgl zB BSG Beschluss vom 18.12.2014 - B 9 V 49/14 B).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl
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