Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.04.2016, Az.: B 12 R 17/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17226
Aktenzeichen: B 12 R 17/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 27.04.2015 - AZ: L 4 R 908/14

SG Konstanz - AZ: S 7 R 1183/13

BSG, 11.04.2016 - B 12 R 17/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 17/15 B

L 4 R 908/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 7 R 1183/13 (SG Konstanz)

1. ........................................,

2. ........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger zu 2. in seiner für die Klägerin zu 1., einer GmbH, in der Zeit vom 1.7.2011 bis 27.11.2014 ausgeübten Tätigkeit - vor allem als (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer - wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

2

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 27.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Mit der Behauptung, dass die Berufungsentscheidung inhaltlich unrichtig sei, lässt sich die Zulassung der Revision demgegenüber nicht erreichen.

5

1. Die Kläger stützen die Nichtzulassungsbeschwerde in ihrer Beschwerdebegründung vom 6.8.2015 einzig auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Kläger werfen auf S 3 ihrer Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

"Kann eine außerhalb des Gesellschaftsvertrags liegende von allen Gesellschaftern unterzeichnete und damit im Innenverhältnis alle Gesellschafter bindende Vereinbarung über den Ausschluss der Kündbarkeit bzw. Abberufbarkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers die Regelungen des Gesellschaftsvertrags im Hinblick auf die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines oder mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer verdrängen?"

7

Die Kläger halten für klärungsbedürftig, ob bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH "auch außerhalb des Gesellschaftsvertrags gesellschaftsrechtlich wirksame Vereinbarungen" zu berücksichtigen sind (S 6 der Beschwerdebegründung). Sie heben die in dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 5.4.2011 enthaltenen Vereinbarungen über die Unwiderruflichkeit und Unkündbarkeit des Klägers zu 2. als Geschäftsführer hervor (S 4 der Beschwerdebegründung), vergleichen diese mit von einem Gesellschaftsvertrag abweichenden, "internen" Stimmrechtsvereinbarungen (Stimmausübungsvereinbarungen, Poolvereinbarungen) und meinen, dass diese im Hinblick auf ihre gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit und Wirksamkeit auch sozialversicherungsrechtlich zu beachten seien (S 4 der Beschwerdebegründung). Aus - von den Klägern näher bezeichneten - instanzgerichtlichen Entscheidungen sei zu erkennen, "dass Vereinbarungen, die für alle Gesellschafter im Innenverhältnis bindend sind, Auswirkungen auf die Rechtsmacht der Gesellschafter-Geschäftsführer haben und dem Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzliche Rechtsmacht verleihen können" (S 5 der Beschwerdebegründung).

8

Mit diesem Vorbringen genügen die Kläger den an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu stellenden Anforderungen nicht. Sie legen nicht in der gebotenen Weise dar, dass die von ihnen aufgeworfene Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, so muss die Beschwerde unter Berücksichtigung des Zwecks, der Entstehungsgeschichte und des Gesamtzusammenhangs, in den eine Norm gestellt ist, im Einzelnen substantiiert darlegen, warum sich eine Antwort auf die gestellte Frage nicht bereits aus dieser Norm (hier: § 7 Abs 1 SGB IV) ergibt, und sich außerdem in der gebotenen Weise damit befassen, ob das BSG zu dem maßgebenden Themenkreis tatsächlich noch keine Entscheidungen getroffen hat, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der herausgestellten Frage ergeben. Diese Anforderungen erfüllen die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung nicht. So setzen sie sich schon nicht damit auseinander, warum Gestaltungen der Gesellschaftsvertragsrechtslage durch schuldrechtliche Vereinbarungen (außerhalb des Gesellschaftsvertrags) die nach § 7 Abs 1 SGB IV zu treffende Abwägungsentscheidung präjudizieren, dh zwingend vorprägen sollen, statt nur als (bloßes) Indiz - unter mehreren Indizien - berücksichtigungsfähig zu sein. Sie erwägen nicht, dass Wertungen im Gesellschaftsrecht für das Versicherungsrecht der Sozialversicherung im Hinblick darauf, dass dieses an ganz anderen praktischen Bedürfnissen ausgerichtet ist, nicht strikt zu übernehmen sein könnten, dh schuldrechtliche Vereinbarungen (außerhalb des Gesellschaftsvertrags) möglicherweise nicht ausreichen, um die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden "Rechtsmachtverhältnisse" mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu "verschieben". Die Kläger beschäftigen sich in diesem Zusammenhang beispielsweise nicht mit dem Postulat der Vorhersehbarkeit, das das Recht der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung prägt (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 29-30; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32). Sie setzen sich des Weiteren nicht mit dem Urteil des BSG vom 24.1.2007 (SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 21, 26, auch RdNr 30) auseinander; darin hat das BSG ausgeführt, dass eine uneingeschränkte Parallelität sozialversicherungsrechtlicher - bzw arbeitsrechtlicher - und im Gesellschaftsrecht relevanter Beziehungen von vornherein nicht vorliegt. Im Hinblick hierauf hat sich das BSG in seiner Rechtsprechung zu Statusfragen bei Sachverhalten mit gesellschaftsrechtlichem Bezug seit jeher gerade nicht allein mit dem Blick auf die einem Gesellschafter-Geschäftsführer gesellschaftsvertraglich eingeräumte Stellung (oder die in Abweichung hiervon durch Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrags eingeräumte Stellung) begnügt, sondern sich hierfür primär an den vom (Sozial-)Gesetzgeber in § 7 Abs 1 SGB IV genannten - richterrechtlich näher ausgeformten - Abgrenzungskriterien orientiert (vgl - zu einem leitenden Angestellten und dem schriftlichen Verzicht auf ein diesem gegenüber bestehendes Weisungsrecht - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 24 ff). Hiermit befassen sich die Kläger nicht.

9

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht, weil der Kläger zu 2. zu dem nach § 183 SGG begünstigten Personenkreis gehört, bei dem hier gegebenen Fall der subjektiven Klagehäufung einheitlich auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.