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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2016, Az.: B 9 SB 10/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16785
Aktenzeichen: B 9 SB 10/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 13.02.2014 - AZ: L 13 SB 22/12

SG Frankfurt/Oder - AZ: S 24 SB 114/09

BSG, 08.04.2016 - B 9 SB 10/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 10/16 B

L 13 SB 22/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 24 SB 114/09 (SG Frankfurt/Oder)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Brandenburg,

vertreten durch das Landesamt für Soziales und Versorgung - Landesversorgungsamt,

Lipezker Straße 45/Haus 5, 03048 Cottbus,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 13.2.2014 einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 abgelehnt. Das Urteil ist dem Kläger am 15.3.2014 zugestellt worden. Mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 20.1.2016, das dort am 21.1.2016 eingegangen ist, hat der Kläger sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG eingelegt. Das LSG hat dieses Schreiben zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitet, wo es am 29.2.2016 eingegangen ist.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Kläger konnte die Beschwerde wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form und ist im Übrigen auch erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die bereits am 15.4.2014 endete, und mithin verspätet beim BSG eingegangen (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 3 und 7).

3

Die Verwerfung der weder form- noch fristgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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