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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.04.2016, Az.: B 11 AL 24/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16382
Aktenzeichen: B 11 AL 24/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 08.02.2016 - AZ: L 8 AL 3553/14

SG Konstanz - AZ: S 2 AL 1931/00

BSG, 08.04.2016 - B 11 AL 24/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 24/16 B

L 8 AL 3553/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 2 AL 1931/00 (SG Konstanz)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ..............................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2016 (B 11 AL 70/15 B) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Gegenvorstellung gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 8.2.2016, zugestellt am 2.3.2016, hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 7.5.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung vom 15.3.2016 und beantragt für die Durchführung des Verfahrens PKH.

II

2

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8.2.2016 ist unzulässig. Eine solche kann nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Anhörungsrüge zum Ausdruck gebracht, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzulassen ist (BFH Beschluss vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438, RdNr 1; BSG Beschluss vom 28.10.2013 - B 1 KR 8/13 C; BSG Beschluss vom 13.2.2014 - B 4 AS 4/14 C; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 178a RdNr 12 mwN). Um eine solche abänderbare Entscheidung handelt es sich bei dem angegriffenen Beschluss des Senats nicht.

3

Bereits vor Einführung der Anhörungsrüge war im Übrigen anerkannt, dass eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin nur aufgehoben werden konnte, wenn diese offensichtlich dem Gesetz widersprach (BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - RdNr 3). Auch dies ist hier nicht erkennbar.

4

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO), ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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