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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.04.2016, Az.: B 14 AS 271/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16381
Aktenzeichen: B 14 AS 271/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 28.07.2015 - AZ: L 13 AS 3989/14

SG Freiburg - AZ: S 19 AS 6401/09

BSG, 06.04.2016 - B 14 AS 271/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 271/15 B

L 13 AS 3989/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 19 AS 6401/09 (SG Freiburg)

................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Jobcenter Freiburg,

Lehener Straße 77, 79106 Freiburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. April 2016 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. S c h ü t z e und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide mit der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) erfordert zunächst die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11). Sodann ist aufzuzeigen, dass die Klärung dieser Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Zur Klärungsbedürftigkeit ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das BSG zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 65 f).

4

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage:

5

"Verstößt die Regelung des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in der seit 01.08.2006 in Kraft befindlichen Fassung insoweit gegen das Grundgesetz, als damit eine Einstandspflicht auch für Kinder des Partners, für die keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht besteht, konstituiert wird?"

6

Diese Frage ist indes in der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits beantwortet. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung hat das BSG bereits mehrfach unter Auseinandersetzung mit dem vom BVerfG konturierten Grundrecht aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (grundlegend BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1, 3, 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) die formulierte Rechtsfrage verneint (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23 RdNr 14 ff [Verfassungsbeschwerde anhängig unter 1 BvR 371/11]; BSG Urteil vom 14.3.2012 - B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 = SozR 4-4200 § 9 Nr 10, RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 67/11 R - juris-RdNr 18 ff). Dazu, dass die Frage gleichwohl noch oder wieder klärungsbedürftig ist, enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.

7

Auch ein Verfahrensmangel ergibt sich nicht aus der Beschwerdebegründung, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Der gerügte Verfahrensmangel, das LSG habe zwar durch seinen Tenor über zwei, vom LSG durch Beschluss vom 27.2.2012 miteinander verbundene Berufungen entschieden, diese Entscheidung aber unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur hinsichtlich einer der beiden ursprünglichen Berufungen begründet, ist in der Beschwerdebegründung schon im Ausgangspunkt nicht schlüssig bezeichnet. Denn damit, dass zur Feststellung des Inhalts einer Entscheidung deren Tenor unter Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen auszulegen ist (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 136 RdNr 5c; vgl zu neuerer Rechtsprechung nur BSG Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 59/13 R - juris-RdNr 9 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 8.2.2007 - B 9b SO 5/05 R - juris-RdNr 14; BSG Urteil vom 31.7.2013 - B 5 RS 7/12 R - BSGE 114, 118 = SozR 4-8855 § 2 Nr 3, RdNr 41; BSG Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, RdNr 14; BSG Beschluss vom 4.7.2011 - B 14 AS 20/11 B - juris-RdNr 3), setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander, sondern geht stattdessen davon aus, dass das, was entschieden ist, sich aus dem Tenor ergibt und nicht aus der Begründung und hier keinem Zweifel unterliege.

8

Im Übrigen wäre, sollte das LSG nicht über den gesamten Streitgegenstand des Berufungsverfahrens entschieden haben, der richtige Rechtsbehelf nicht eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG an das BSG, sondern ein Antrag auf Urteilsergänzung nach § 140 SGG an das LSG.

9

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze
Dr. Flint

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