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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.04.2016, Az.: B 3 P 11/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15216
Aktenzeichen: B 3 P 11/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 04.02.2016 - AZ: L 5 P 40/15

SG Speyer - AZ: S 17 P 40/15

BSG, 05.04.2016 - B 3 P 11/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 11/16 B

L 5 P 40/15 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 17 P 40/15 (SG Speyer)

.........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Pflegekasse bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterinnen Dr. O p p e r m a n n und Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III ab 14.10.2014. Damit ist sie in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 4.2.2016 mit einem am 4.3.2016 beim BSG eingegangenen, von ihrer Tochter und ehemaligen Betreuerin, L. S., unterzeichneten Schreiben vom 3.3.2016 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist am 29.2.2016 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 64 SGG am 29.3.2016 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Dem am 9.3.2016 erteilten Hinweis, einen gültigen Betreuerausweis einzureichen, ist die Unterzeichnerin der Beschwerde nicht nachgekommen. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Unterzeichnerin im Senatsschreiben vom 9.3.2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Gleichzeitig ist der durch den Betreuerausweis vom 18.12.2015 ausgewiesene Betreuer der Klägerin, Rechtsanwalt K. M., über die eingegangene Beschwerde und das Erfordernis einer Prozessvertretung unterrichtet worden. Eine Bereitschaft, die Beschwerde als Prozessbevollmächtigter zu führen, hat er nicht innerhalb der Beschwerdefrist angezeigt.

3

Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Dr. Oppermann
Dr. Waßer

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