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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.03.2016, Az.: B 3 P 1/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14940
Aktenzeichen: B 3 P 1/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 02.10.2015 - AZ: L 1 P 32/15 B

SG Chemnitz - AZ: S 28 P 31/15

BSG, 30.03.2016 - B 3 P 1/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 1/16 S

L 1 P 32/15 B (Sächsisches LSG)

S 28 P 31/15 (SG Chemnitz)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

DAK-Gesundheit-Pflegekasse,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2015 - L 1 P 32/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin möchte sich in dem vor dem SG Chemnitz geführten Verfahren S 28 P 31/15 durch ihre langjährigen Bekannten L. und R. als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Mit Beschluss vom 27.8.2015 hat das SG beide Personen nach § 73 Abs 2 und Abs 3 Satz 1 SGG als Bevollmächtigte zurückgewiesen. Das Sächsische LSG hat mit Beschluss vom 2.10.2015 die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen, weil die Zurückweisung nach § 73 Abs 3 Satz 1 SGG unanfechtbar sei. Hiergegen hat die Klägerin mit einem am 23.3.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.3."2015" (gemeint: 2016), das von Frau L. und Herrn R. unterzeichnet worden ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht statthaft. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist die Klägerin zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Im Übrigen können Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Die Unterzeichner der Beschwerde zählen nach Feststellung der Vorinstanzen gerade nicht zu diesem Personenkreis.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Es wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des SG vom 27.8.2015 nur die Frage betrifft, ob die benannten Personen als Prozessbevollmächtigte der Klägerin fungieren können. Nicht berührt ist die Frage, ob diese Personen die Klägerin zu einer mündlichen Verhandlung begleiten und ihr auf diese Weise vor Gericht Beistand leisten können (§ 73 Abs 7 Satz 3 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Oppermann

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