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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.03.2016, Az.: B 14 AS 215/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16622
Aktenzeichen: B 14 AS 215/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 24.06.2015 - AZ: L 12 AS 2200/13

SG Düsseldorf - AZ: S 29 AS 1647/13

BSG, 29.03.2016 - B 14 AS 215/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 215/15 B

L 12 AS 2200/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 29 AS 1647/13 (SG Düsseldorf)

....................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .........................................,

gegen

Jobcenter Düsseldorf,

Luisenstraße 105, 40215 Düsseldorf,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2015 - L 12 AS 2200/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil zu ihrer Begründung keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet ist.

2

a) Grundsätzliche Bedeutung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 63 ff). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen bereits im Ansatz nicht.

3

Dazu ist auf S 24 f der Beschwerde ausgeführt:

"Die Rechtssache hat besondere Bedeutung, insbesondere auch

1. Ist eine Berufung dann unzulässig, wenn diese nur gegen einen der Kläger gerichtet ist und der Entscheidungstenor aber beide Kläger nur gemeinsam berücksichtigt.

2. Zwingende Beachtung von Auflagen, freien Widerrufsvorbehalten o.ä. bei Schenkungen mit der Folge, dass diese nicht als eigenes verwertbares Vermögen zu betrachten sind.

3. Unmittelbare Berücksichtigung von liquiden Gegenforderungen des die widerrufliche Schenkung vorgenommen habenden Schenkers, insbesondere auch die Berücksichtigung von zugleich entstehenden Schadenersatzforderungen des Schenkers bei der Feststellung verwertbaren Vermögens mit der Folge entsprechender Reduzierung des verwertbaren Vermögens.

4. Unmöglichkeit der Verwertung der angeblich verwertbaren Vermögensgegenstände, deren Verwertungshandlung eine Straftat für den Verwerter, z.B. Untreue, darstellen, mit der Folge, dass dieses vermeintlich verwertbare Vermögen alsdann nicht mehr als solches gilt.

5. Folgen einer Falschbeurkundung in einer Sitzungs-Niederschrift.

6. Folgen unterbliebener Erörterungen des Sach- und Streitverhältnisses und sachgerechter Hinweise.

7. Folgen zivilprozessual unzulässigen Verhaltens eines Berufungsgerichtes, insbesondere im Zusammenhang mit der Einvernahme von Zeugen, insbesondere

a. keine ordnungsgemäße Benennung des Beweisthemas in der Ladung,

b. keine Eröffnung des konkreten Beweisthemas zu Beginn der jeweiligen Beweisaufnahme,

c. keine hinlängliche Beschränkung der Fragen auf die für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen Punkte,

d. ordnungsgemäße Protokollierung der Fragen, welche vom Zeugen nicht oder nach Auffassung des Gerichtes nicht hinlänglich beantwortet wurden.

8. Berücksichtigung der (Besorgnis der) Befangenheit nach Erlass eines Urteiles und der Geltendmachung in der Revisionsinstanz."

4

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen von § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Weise bezeichnet. Soweit der Aufzählung überhaupt Rechtsfragen im dargelegten Sinn zu entnehmen sind, die - über den Einzelfall hinaus - verallgemeinerungsfähig zu beantworten sein könnten, wäre weiterhin eine Begründung erforderlich, aus der sich ausgehend von der Rechtsprechung des BSG oder der anderen Obersten Gerichtshöfe des Bundes ergeben würde, inwiefern dies erstmals oder erneut der grundsätzlichen Klärung bedürfte und dass eine solche Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren möglich und für den Rechtsstreit auch erheblich wäre, woran es aber fehlt (zu den Darlegungsanforderungen insoweit vgl nur Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 43 f und 50 ff mwN); das anstelle des Beschwerdeführers "herauszufiltern" ist nicht Aufgabe des BSG (vgl nur BSG Beschluss vom 5.2.2014 - B 12 KR 43/13 B - juris RdNr 8).

5

b) Vergleichbar liegt es, soweit die Beschwerde eine Abweichung (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügt. Dazu ist nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG aufzuzeigen, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht (stRspr; vgl etwa aus jüngerer Zeit BSG Beschluss vom 24.11.2015 - B 12 KR 42/15 B - juris RdNr 10). Insoweit sind in der Beschwerde auf S 25 zwar Urteile des BSG aufgelistet, von denen das LSG abgewichen sei, nämlich

6

"insbesondere von den Entscheidungen

BSG Urteil vom 24.5.2006 B 11a AL 7/05 R

BSG Urteil vom 28.8.2007 B 7/7a AL 10/06 R

BSG Urteil vom 25.1.2006 B 12 KR 30/04 R

BSGE 6, 70, 73 [BSG 24.10.1957 - 10 RV 945/55]".

7

Jedoch fehlt jede nähere Angabe zu den dort jeweils aufgestellten Rechtssätzen sowie zu Aussagen, mit denen sich das LSG in einen Widerspruch im Grundsätzlichen zum BSG gesetzt haben soll, die es erlaubt, schon auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens die Schlüssigkeit der Divergenzrügen zu beurteilen; das selbst zu ermitteln ist wiederum nicht Aufgabe des BSG.

8

c) Ähnlich liegt es schließlich, soweit die Beschwerde Verfahrensfehler rügt (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).

9

Auch diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es erschöpft sich auf den S 15 ff in einer Wiedergabe der Prozessgeschichte, die an zahlreichen Stellen in Fettdruck um den Zusatz "- Verfahrensrüge -" ergänzt ist. Abgesehen davon, dass an den wenigsten dieser Stellen bezeichnet ist, gegen welche Vorschrift das LSG insoweit jeweils verstoßen haben soll, fehlt zumindest jede Angabe dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht; auch dies zu ermitteln ist wiederum nicht Aufgabe des BSG (zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung insoweit vgl nur Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 43 f und 82 ff mwN).

10

d) Soweit die Klägerin schließlich unter der Überschrift "Darlegung der aktenwidrigen Entscheidungsgründe" auf den S 5 ff eingangs der Beschwerdebegründung darlegt, inwiefern Wertungen des LSG ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren oder Zeugenaussagen widersprechen würden, Wendungen in der angefochtenen Entscheidung polemisch oder infam seien, sie und ihre Familie in ein kriminelles Umfeld gestellt würden oder Schlussfolgerungen des LSG nicht nachvollziehbar seien, kritisiert sie der Sache nach die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, zeigt aber keinen Anlass für eine Zulassung nach Maßgabe der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe auf.

11

2. PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf PKH hat.

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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