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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2016, Az.: B 13 R 7/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 16379
Aktenzeichen: B 13 R 7/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 19.11.2015 - AZ: L 22 R 481/13

SG Berlin - AZ: S 188 R 174/10

BSG, 24.03.2016 - B 13 R 7/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 7/16 S

L 22 R 481/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 188 R 174/10 (SG Berlin)

.........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Urteil vom 19.11.2015 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28.5.2013 zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen. In der Kostenentscheidung hat es der Klägerin eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 225 Euro auferlegt und die Revision nicht zugelassen.

2

Gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr hat die Klägerin am 21.12.2015 Beschwerde eingelegt, weil diese nicht gerechtfertigt sei; auch unter Berücksichtigung des § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müsse es in zweiter Instanz die Möglichkeit geben, einen "Irrtum" des Gerichts aus der Welt zu schaffen.

3

Die mit Anwaltsschreiben ausdrücklich als Beschwerde bezeichneten Einwendungen der Klägerin gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr sind unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel beim BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor. Überdies können Kostenentscheidungen eines Gerichts nicht gesondert mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden (§ 99 Abs 1 Zivilprozessordnung, § 153 Abs 1, § 165 S 1 SGG).

4

Die Beschwerde ist mithin in entsprechender Anwendung des § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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