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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.03.2016, Az.: B 13 R 7/16 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14445
Aktenzeichen: B 13 R 7/16 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 11.01.2016 - AZ: L 14 R 19/15

SG Landshut - AZ: S 14 R 1019/11

BSG, 24.03.2016 - B 13 R 7/16 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 7/16 BH

L 14 R 19/15 (Bayerisches LSG)

S 14 R 1019/11 (SG Landshut)

......................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. März 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 11.1.2016 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den sie nicht begründet.

II

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

5

Es ist weder erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73a Abs 4 SGG) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder einen Verfahrensmangel des LSG, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, mit Erfolg geltend machen könnte. Insbesondere ist die Klägerin vor der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG ordnungsgemäß zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise angehört worden. Dass das LSG nach Kenntnisnahme ihres Vorbringens vom 14.11.2015 an einer Entscheidung durch Beschluss festhielt, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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