Beschl. v. 22.03.2016, Az.: B 2 U 73/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 26.01.2016 - AZ: L 3 U 373/13
SG München - AZ: S 1 U 5068/12
BSG, 22.03.2016 - B 2 U 73/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 73/16 B
L 3 U 373/13 (Bayerisches LSG)
S 1 U 5068/12 (SG München)
.......................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigter: ............................................. .
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Bayerischen LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt. Dieses am 29.2.2016 beim LSG eingegangene Schreiben wurde an das BSG weitergeleitet und ist hier am 3.3.2016 eingegangen.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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