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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.03.2016, Az.: B 12 R 32/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14961
Aktenzeichen: B 12 R 32/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 27.04.2015 - AZ: L 2 R 469/12

SG Speyer - AZ: S 13 R 1247/10

BSG, 21.03.2016 - B 12 R 32/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 32/15 B

L 2 R 469/12 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 13 R 1247/10 (SG Speyer)

............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,

Eichendorffstraße 4 - 6, 67346 Speyer,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ............................,

2. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

3. AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,

4. Pflegekasse bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35 837,19 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 16.8.2005 bis 8.10.2009 wegen einer vom Beigeladenen zu 1. für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als Kraftfahrer.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.4.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

5

1. Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 12.10.2015 allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

6

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Die Klägerin hält die Frage für entscheidungsbedürftig,

"ob und unter welchen Voraussetzungen eine eindeutige, selbständige gewerbliche Tätigkeit ohne Veränderung der äußeren Rahmenbedingungen zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis 'pervertieren' kann".

8

Hierzu erläutert die Klägerin, die Frage berühre die grundsätzliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses. Unstreitig habe der Beigeladene zu 1. - wie auch andere beauftragte Fahrer - für sie mit ihren Fahrzeugen Transporte durchgeführt. SG und LSG hätten die vom BSG entwickelten Grundsätze für die Abgrenzung einer Beschäftigung zur selbstständigen Tätigkeit wohl angewandt, "allerdings auf den falschen Sachverhalt". Der vorliegende Fall sei gänzlich anders gelagert als der des BSG-Urteils vom 22.6.2005 (B 12 KR 28/03 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 5), was im Folgenden näher ausgeführt wird. Es sei von grundlegender Bedeutung, dass ein Angestelltenverhältnis nicht "schleichend" zustande kommen könne. Es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass ein Auftraggeber ohne eigenes Wissen, durch "Ersitzung" zu einem neuen Angestellten komme, weil sich ohne sein Wissen die persönlichen Verhältnisse des Auftragnehmers geändert hätten. So sei sie (die Klägerin) stets davon ausgegangen, dass die Transporte von der zuvor bestehenden GmbH des Beigeladenen zu 1. durchgeführt worden seien. Hierüber habe sie der Beigeladene zu 1. getäuscht. Die Ansicht des SG und des LSG, die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1. für sie seien eine versicherungspflichtige Beschäftigung, sei daher unzutreffend. Die Streitsache habe also grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die unzutreffenden Entscheidungen des SG und LSG, die die rechtswidrige Entscheidung der Beklagten in den Urteilen bestätigten.

9

Es kann unerörtert bleiben, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat sie - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. Denn anders als erforderlich legt die Klägerin in ihren Ausführungen gerade nicht dar, dass sich die von ihr formulierte Frage aus dem Gesetz heraus oder auf Grundlage der vom BSG zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und Versicherungspflicht begründender Beschäftigung entwickelten Grundsätze nicht beantworten ließe. Vielmehr macht sie ausschließlich geltend, dass die Instanzgerichte diese Grundsätze fehlerhaft, nämlich "auf den falschen Sachverhalt" angewandt hätten. Damit wendet sich die Klägerin im Kern ihrer Ausführungen allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Hierauf kann jedoch - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG nicht zulässig gestützt werden.

10

Darüber hinaus fehlen in der Beschwerdebegründung der Klägerin - anders als erforderlich - jegliche Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der von ihr formulierten Frage im angestrebten Revisionsverfahren.

11

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

13

5. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG in Höhe des Betrags der allein noch streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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