Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.03.2016, Az.: B 8 SO 9/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13609
Aktenzeichen: B 8 SO 9/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 28.01.2016 - AZ: L 8 SO 274/13

SG Braunschweig - AZ: S 46 SO 39/13

BSG, 18.03.2016 - B 8 SO 9/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 9/16 B

L 8 SO 274/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 46 SO 39/13 (SG Braunschweig)

1. ..............................,

2. ..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Peine,

Burgstraße 1, 31224 Peine,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Januar 2016 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger haben mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 24.2.2016 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.1.2016 (ihnen zugestellt am 4.2.2016) eingelegt.

2

Die Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Eine Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und mit Schreiben des Senats vom 25.2.2016 hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind damit nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.