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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.03.2016, Az.: B 12 KR 71/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14752
Aktenzeichen: B 12 KR 71/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 19.06.2014 - AZ: L 5 KR 400/14

SG München - AZ: S 2 KR 1163/12

BSG, 16.03.2016 - B 12 KR 71/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 71/15 B

L 5 KR 400/14 (Bayerisches LSG)

S 2 KR 1163/12 (SG München)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen Bemessung seiner Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung auch aufgrund einer einmalig gezahlten Kapitalleistung einer Lebensversicherung sowie einer Kapitalleistung des vormaligen Arbeitgebers.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 19.6.2014 (zutreffend vermutlich vom 19.6.2015) ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2)

oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

5

1. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 25.9.2015 zunächst nur auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes.

6

Bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der - im angegriffenen Beschluss des LSG zT zitierten - Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,

"ob die Vorschriften der §§ 237 ff. SGB V in Verbindung mit §§ 57, 60 u. 59 SGB XI mit dem Grundgesetz vereinbar sind bzw. ob bei Anwendung der Vorschriften auf den Rentner und die Beitragsverpflichtung zu Kranken- und Pflegeversicherungsverträgen nicht ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz in der Beziehung vom Rentner zum Erwerbstätigen vorliegt".

8

Hierzu erläutert der Kläger, bei Erwerbstätigen finde eine Deckelung der Beiträge statt, ohne dass ein einmalig erhöhtes Einkommen auf Folgemonate umgelegt werde. Dagegen werde eine einmalige Zahlung aus einer Direktversicherung bei einem Rentner auf 120 Monate umgelegt und entsprechend verbeitragt. Eine weitere Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass Erwerbstätige lediglich den hälftigen, Rentner jedoch den vollen Beitrag zur Krankenversicherung zu zahlen hätten. Zudem könnten Erwerbstätige - anders als Rentner - die jährlichen Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen von Lohnerhöhungen kompensieren.

9

Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

10

Die Beschwerdebegründung verfehlt die oben beschriebenen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen verfassungsrechtlicher Bedenken schon allein deswegen, weil der Kläger weder die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) darlegt noch die eine vermeintliche Grundrechtsverletzung begründenden Umstände an den durch die Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG - hierzu entwickelten Maßstäben misst. Vielmehr geht er - entgegen den beschriebenen Anforderungen - auf keine einzige einschlägige Entscheidung des BVerfG bzw BSG oder die hierzu vorhandene Literatur ein.

11

Darüber hinaus versäumt es der Kläger, anders als nach § 160a Abs 2 S 3 SGG zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage erforderlich, die einschlägige Rechtsprechung des BSG und des BVerfG darauf zu untersuchen, ob diese ggf ausreichende Hinweise für die Beantwortung der von ihm formulierten Frage enthält. Denn auch wenn das BSG diese Frage - worauf sich der Kläger vorliegend beruft - noch nicht ausdrücklich entschieden hat, so ist eine Rechtsfrage doch auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17 sowie BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6). Auf diese umfängliche und im angegriffenen Beschluss des LSG zT sogar zitierte Rechtsprechung der genannten Gerichte geht der Kläger an keiner Stelle ein.

12

2. Die Begründung des Klägers erfüllt auch nicht die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, soweit er unter Ziffer 5 der Beschwerdebegründung zumindest sinngemäß die Revisionszulassung auch wegen eines Verfahrensmangels begehrt, weil das LSG zu Unrecht von einer freiwilligen Versicherung und nicht - wie vermeintlich zutreffend - von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegangen sei. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

13

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers schon deshalb nicht, weil der gerügte Umstand am ehesten als Verstoß gegen die freie Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) oder dessen Amtsermittlungspflichten zu qualifizieren ist, ohne dass der Kläger - wie erforderlich - einen auch vor dem LSG aufrechterhaltenen Beweisantrag bezeichnet. Im Übrigen wird auch die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlichen Verfahrensmangels nicht dargelegt. Ausführungen hierzu fehlen vollständig.

14

Im Kern seiner Ausführungen zum vermeintlich unzutreffenden Versicherungsstatus wendet sich der Kläger allein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses. Hierauf kann jedoch - wie oben bereits dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG nicht zulässig gestützt werden.

15

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

16

4. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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