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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: B 4 AS 29/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14764
Aktenzeichen: B 4 AS 29/16 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 21.12.2015 - AZ: L 10 AS 55/14

SG Schwerin - AZ: S 17 AS 652/12

BSG, 15.03.2016 - B 4 AS 29/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 29/16 B

L 10 AS 55/14 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 17 AS 652/12 (SG Schwerin)

1. ...................,

2. ...................,

3. ...................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 3.: ........................................,

gegen

Jobcenter Nordwestmecklenburg,

Werkstraße 2, 23970 Wismar,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Dezember 2015 - L 10 AS 55/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger begehren die ihnen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2011 als Darlehen bewilligten Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss und die Gewährung höherer Leistungen. Das SG Schwerin hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 21.10.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern zurückgewiesen (Beschluss vom 21.12.2015). Die Kläger haben mit einem am 2.2.2016 beim BSG durch Telefax eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet.

2

Nach § 160a Abs 2 S 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der mit dem 7.3.2016 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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