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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.03.2016, Az.: B 13 R 435/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14439
Aktenzeichen: B 13 R 435/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 27.10.2015 - AZ: L 6 R 13/13

SG Landshut - AZ: S 2 R 601/10 A

BSG, 15.03.2016 - B 13 R 435/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 435/15 B

L 6 R 13/13 (Bayerisches LSG)

S 2 R 601/10 A (SG Landshut)

....................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. März 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten, allerdings nicht unterzeichneten Schreiben vom 1.12.2015, nach Weiterleitung durch das Bayerische LSG hier eingegangen am 17.12.2015, gegen das Urteil des LSG vom 27.10.2015 (zugestellt am 30.11.2015) gewandt und ua ausgeführt, er "stelle hiermit den Antrag das o.g. Urteil zurück zunehmen und Revision beim BSG zu zulassen". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

2

Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb dreier Monate nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG; BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500, § 160a Nr 4).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist schon deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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