Beschl. v. 10.03.2016, Az.: B 2 U 310/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 19.11.2015 - AZ: L 14 U 108/15
SG Osnabrück - AZ: S 8 U 65/14
BSG, 10.03.2016 - B 2 U 310/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 310/15 B
L 14 U 108/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 8 U 65/14 (SG Osnabrück)
.............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigter: ............................................ .
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 1.2.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 25.2.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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