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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2016, Az.: B 2 U 310/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14160
Aktenzeichen: B 2 U 310/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 19.11.2015 - AZ: L 14 U 108/15

SG Osnabrück - AZ: S 8 U 65/14

BSG, 10.03.2016 - B 2 U 310/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 310/15 B

L 14 U 108/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 8 U 65/14 (SG Osnabrück)

.............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigter: ............................................ .

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 1.2.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 25.2.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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