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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2016, Az.: B 13 R 67/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13487
Aktenzeichen: B 13 R 67/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 27.01.2016 - AZ: L 6 KN 187/12

SG Leipzig - AZ: S 24 KN 1170/10

BSG, 10.03.2016 - B 13 R 67/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 67/16 B

L 6 KN 187/12 (Sächsisches LSG)

S 24 KN 1170/10 (SG Leipzig)

...........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 20.2.2016, hier eingegangen am 4.3.2016, gegen das Urteil des Sächsischen LSG vom 27.1.2016 (zugestellt am 4.2.2016) gewandt und ua ausgeführt, sie gehe "gegen das Urteil in Berufung". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG.

2

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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