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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.03.2016, Az.: B 5 R 442/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12993
Aktenzeichen: B 5 R 442/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 08.12.2015 - AZ: L 3 R 326/14

SG Magdeburg - AZ: S 5 R 47/13

BSG, 09.03.2016 - B 5 R 442/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 442/15 B

L 3 R 326/14 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 5 R 47/13 (SG Magdeburg)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Paracelsusstraße 21, 06114 Halle,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 8.12.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Witwerrente verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Der Kläger rügt eine Verletzung der den Tatsachengerichten obliegenden Sachaufklärungspflicht iS von § 103 SGG.

8

Hierzu trägt er vor: Im Berufungsverfahren habe er darauf aufmerksam gemacht, es sei davon auszugehen, dass seine verstorbene Ehefrau im Jahr vor dem Tod nicht nur eine Invalidenrente in Höhe von 230 M/DDR erhalten habe, sondern ebenso durch ihre Sachleistungen (Betreuung und Unterhaltung der Kinder) zum Gesamtunterhalt der Familie beigetragen habe. Ihr Anteil könne durchaus seinen hälftigen Anteil von 300 M/DDR an Arbeitsentgelt überstiegen haben. Das LSG hätte "insoweit im Rahmen seiner Amtsermittlungsobliegenheit die beigebrachte Zeugin" W. anhören müssen, was es nicht getan habe. Außerdem habe er sowohl in erster als auch zweiter Instanz beantragt, die Zeugin E. W., M., B. "diesbezüglich einzuvernehmen und anzuhören". Dieser Forderung seien weder SG noch LSG nachgekommen.

9

Mit diesem Vorbringen ist eine Verletzung des § 103 SGG nicht schlüssig bezeichnet.

10

Soweit der Kläger sinngemäß hervorhebt, dass die Tatsachengerichte von Amts wegen zur Sachermittlung verpflichtet seien, ist dies zutreffend. Aufgrund dessen muss ein Kläger im Berufungsverfahren zur Erreichung einer sachgerechten Entscheidung seines Rechtsstreits zunächst keine Beweisanträge stellen. Vertraut er aber auf eine Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen und unterlässt er deshalb Beweisanträge bzw hält diese nicht aufrecht, kann er später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend machen, das LSG habe gesetzeswidrig gehandelt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 127). Dies wäre mit den Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht vereinbar, nach dem eine Nichtzulassungsbeschwerde auf einer Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn der Beschwerdeführer einen Beweisantrag gestellt hat, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

11

Soweit sich der Kläger darauf beruft, vor dem LSG einen Beweisantrag gestellt zu haben, trägt die Beschwerdebegründung den Vorgaben des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht ausreichend Rechnung.

12

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger jedenfalls unter Berücksichtigung des Kontextes seiner Ausführungen dargelegt hat, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS der ZPO gestellt zu haben. Dieser Voraussetzung ist nur genügt, wenn neben der Stellung des Antrags auch aufgezeigt wird, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Mitteln der ZPO Beweis erhoben werden sollte (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Zumindest teilt die Beschwerdebegründung nicht die Fundstelle des Beweisantrags mit. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss der Beschwerdeführer aber ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag angeben, dem das LSG nicht gefolgt ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

13

Darüber hinaus legt die Beschwerdebegründung nicht dar, dass der Beweisantrag bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten worden ist.

14

Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Wird ein Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, ist ein zuvor gestellter Antrag dann nicht mehr aufrechterhalten, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären, ohne den zuvor bereits formulierten Beweisantrag gleichzeitig zu wiederholen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74 mwN). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

15

Soweit der Kläger schließlich rügt, auch vor dem SG einen Beweisantrag gestellt zu haben, dem dieses Gericht nicht gefolgt sei, ist er darauf hinzuweisen, dass ein Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug ist und daher ein Verfahrensmangel des SG die Zulassung nur ausnahmsweise rechtfertigen kann, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Auch hierzu fehlt ein schlüssiger Vortrag des Klägers.

16

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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