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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2016, Az.: B 2 U 3/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13479
Aktenzeichen: B 2 U 3/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 22.10.2015 - AZ: L 17 U 135/15

SG Bayreuth - AZ: S 12 U 239/13

BSG, 04.03.2016 - B 2 U 3/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 3/16 B

L 17 U 135/15 (Bayerisches LSG)

S 12 U 239/13 (SG Bayreuth)

..................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft,

Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. März 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t ol l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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