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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2016, Az.: B 9 V 2/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13373
Aktenzeichen: B 9 V 2/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 17.12.2015 - AZ: L 6 VG 4703/13

BSG, 03.03.2016 - B 9 V 2/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 2/16 B

L 6 VG 4703/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 VG 929/13 (SG Konstanz)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 17.12.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und tätlichen Angriffs nach § 1 Abs 1 S 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) verneint, weil zum einen eine solche Elementenfeststellungsklage unzulässig sei und zum anderen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 OEG weder voll bewiesen noch glaubhaft gemacht seien. Nach dem Ergebnis des Gesamtverfahrens sei der vom Kläger geschilderte Angriff nicht relativ am wahrscheinlichsten von allen denkbaren Geschehensabläufen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt mit der Begründung, dass eine unverhältnismäßige Rechtsverletzung zu seinen Lasten vorliege. Die bisherigen Entscheidungen des BSG seien so ausgerichtet gewesen, dass einem Kläger nicht unverhältnismäßig hohe Hürden vorgesetzt würden, damit er zu seinem Anspruch komme. Das LSG habe eine unverhältnismäßige Beweis- und Darlegungslast zu seinen Lasten angenommen und fehlerhafter Weise nicht geprüft, ob er zu dem Tatzeitpunkt noch unter der Wirkung von Medikamenten als auch des Traumas gestanden habe. "Ferner hätte auch schnell erkannt werden können, dass dort kein ihn vollständig verstehender Dolmetscher war."

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

4

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Sofern der Kläger sinngemäß eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen wollte, so hat er bereits keine Rechtsfrage formuliert, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

5

Soweit der Kläger vorliegend sinngemäß einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügen wollte, so fehlt es bereits an der Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist (vgl insoweit zum Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Der bereits vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger behauptet selber nicht, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt bzw aufrechterhalten zu haben. Der sinngemäß verbleibende Vorwurf fehlerhafter Beweiswürdigung durch das LSG ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Ebenso wenig ist die behauptete Fehlerhaftigkeit der Entscheidung Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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