Beschl. v. 03.03.2016, Az.: B 8 SO 4/16 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 03.02.2016 - AZ: L 23 SO 348/15 B
SG Berlin - AZ: S 92 SO 207/13
BSG, 03.03.2016 - B 8 SO 4/16 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 4/16 S
L 23 SO 348/15 B (LSG Berlin-Brandenburg)
S 92 SO 207/13 (SG Berlin)
.......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Land Berlin,
Eichborndamm 215 - 239, 13437 Berlin,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 3.2.2016). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Hiergegen hat der Kläger am 21.1.2016 beim LSG sinngemäß Beschwerde eingelegt, die an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet wurde und hier am 29.2.2016 eingegangen ist.
Die Beschwerde des Klägers ist jedoch bereits unstatthaft und unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 3.2.2016 ist weder mit der Beschwerde - auch nicht einer Nichtzulassungsbeschwerde - noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Krauß
Siefert
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