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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.03.2016, Az.: B 11 AL 102/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13896
Aktenzeichen: B 11 AL 102/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 13.11.2015 - AZ: L 7 AL 15/14

SG Darmstadt - AZ: S 11 AL 465/10

BSG, 02.03.2016 - B 11 AL 102/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 102/15 B

L 7 AL 15/14 (Hessisches LSG)

S 11 AL 465/10 (SG Darmstadt)

........................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ..........................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind die Aufhebung der Bewilligung eines Eingliederungszuschusses sowie ein darauf beruhender Erstattungsanspruch in Höhe von 1849,38 Euro. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Darmstadt vom 19.9.2013; Beschluss des Hessischen LSG vom 13.11.2015). Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG rügt die Klägerin als Verfahrensmangel einen Verstoß gegen § 103 SGG, weil das LSG keine Zeugen gehört habe.

II

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Doch kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nach Halbs 2 der Vorschrift auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hier legt die Klägerin schon nicht dar, welchen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, ordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl zu diesen Erfordernissen nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16e mwN) sie gestellt haben will. Allein ihr Hinweis auf einen Schriftsatz, der bereits im Klageverfahren eingereicht wurde, reicht insoweit nicht aus. Zudem macht die Klägerin nicht ansatzweise deutlich, zu welchem konkreten Beweisthema Zeugen zu befragen gewesen wären.

4

Soweit die Klägerin im Übrigen eine Verletzung von § 24 SGB X durch die Entscheidung des LSG geltend macht, betrifft dies nicht das gerichtliche Verfahren, sondern einen Fehler im Verwaltungsverfahren, den das LSG in seiner Sachentscheidung gewürdigt hat. Die Klägerin bezeichnet mit ihrem Vorbringen hierzu also ebenfalls keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Die Rüge einer falschen Rechtsanwendung des Berufungsgerichts in der Sache vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Söhngen

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