Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.03.2016, Az.: B 2 U 293/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12654
Aktenzeichen: B 2 U 293/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 27.08.2015 - AZ: L 8 U 319/13

SG Augsburg - AZ: S 8 U 236/12

BSG, 01.03.2016 - B 2 U 293/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 293/15 B

L 8 U 319/13 (Bayerisches LSG)

S 8 U 236/12 (SG Augsburg)

..........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..............................................,

gegen

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. März 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz und des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.