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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.02.2016, Az.: B 13 R 5/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14438
Aktenzeichen: B 13 R 5/16 S
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 15.01.2016 - AZ: L 1 R 480/15 B ER

SG Stade - AZ: S 23 R 1/15 ER WA

BSG, 26.02.2016 - B 13 R 5/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 5/16 S

L 1 R 480/15 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 23 R 1/15 ER WA (SG Stade)

..........................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Februar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 15.1.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Stade vom 8.7.2015 - S 23 R 1/15 ER WA - unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen.

2

Der Antragsteller hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 13.2.2016 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

3

Gegen die Entscheidung des LSG im Verfahren um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch weder ein Rechtsmittel noch ein Rechtsbehelf zum BSG eröffnet. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 S 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 15.1.2016 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

4

Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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