Beschl. v. 25.02.2016, Az.: B 2 U 312/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 22.10.2015 - AZ: L 14 U 149/13
SG Oldenburg - AZ: S 71 U 103/11
BSG, 25.02.2016 - B 2 U 312/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 312/15 B
L 14 U 149/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 71 U 103/11 (SG Oldenburg)
.........................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
Prozessbevollmächtigte: .............................................,
gegen
Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,
Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Februar 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18.12.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde beantragt. Die Frist wurde antragsgemäß verlängert. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 18.2.2016 verlängerten Begründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz
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