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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2016, Az.: B 5 R 21/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12990
Aktenzeichen: B 5 R 21/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 26.11.2015 - AZ: L 19 R 526/14

SG Bayreuth - AZ: S 2 R 1050/11

BSG, 24.02.2016 - B 5 R 21/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 21/16 B

L 19 R 526/14 (Bayerisches LSG)

S 2 R 1050/11 (SG Bayreuth)

....................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2016 durch die Richterin Dr. G ü n n i k e r als Vorsitzende sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2015 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem undatierten, selbst unterzeichneten und am 19.1.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 29.12.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 26.11.2015 Beschwerde eingelegt und zugleich vorgebracht, es sei ihr "wegen der Flüchtlingsflut nicht möglich einen Anwalt zur Übernahme dieser Nichtzulassungsbeschwerde zu finden". Die von ihr kontaktierten, beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten seien alle "voll ausgelastet". Der Senat wertet dieses Vorbringen als Antrag auf Beiordnung eines sog Notanwalts nach § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO.

2

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist indes abzulehnen. Eine solche Beiordnung kommt gemäß § 202 S 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO - dh außerhalb der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114, 121 ZPO), die die Klägerin nicht beantragt hat - nur in Betracht, wenn substantiiert dargetan worden ist, dass trotz entsprechender Anstrengungen kein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt gefunden werden konnte (BGH Beschluss vom 27.4.1995 - III ZB 4/95 - NJW-RR 1995, 1016; BSG Beschlüsse vom 19.2.2001 - B 11 AL 205/00 B - Juris RdNr 3 und vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2 ff mwN). Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, welche konkreten Anstrengungen sie unternommen hat, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Stattdessen verweist sie pauschal auf deren angebliche Auslastung, ohne jedoch die ersuchten Rechtsanwälte namentlich zu bezeichnen und deren Ablehnungsschreiben vorzulegen oder sonst die Gründe glaubhaft zu machen, die zur Ablehnung der Vertretung geführt haben (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - Juris RdNr 3 und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B - Juris RdNr 4).

3

Die Beschwerde ist - wie die Klägerin bereits selbst erkannt hat - unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

4

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Günniker
Dr. Koloczek
Karmanski

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