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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2016, Az.: B 12 KR 105/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13474
Aktenzeichen: B 12 KR 105/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 25.08.2015 - AZ: L 4 KR 18/12

SG Stade - AZ: S 29 KR 287/07

BSG, 24.02.2016 - B 12 KR 105/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 105/15 B

L 4 KR 18/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 29 KR 287/07 (SG Stade)

.......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Handelskrankenkasse (hkk),

Martinistraße 26, 28195 Bremen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

2. Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

3. Pflegekasse der hkk,

Martinistraße 26, 28195 Bremen,

4. ............................... .

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.8.2015, zugestellt am 1.10.2015, mit einem am 30.10.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 1.12.2015 hat die Prozessbevollmächtigte beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 4.1.2016 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG). Die Beschwerde ist bis heute nicht begründet worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 4.1.2016 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1, 2 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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