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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.02.2016, Az.: B 12 KR 17/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12981
Aktenzeichen: B 12 KR 17/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 26.11.2015 - AZ: L 1 KR 351/15 RG

SG Gießen - AZ: S 9 KR 443/15 ER

BSG, 23.02.2016 - B 12 KR 17/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 17/15 S

L 1 KR 351/15 RG (Hessisches LSG)

S 9 KR 443/15 ER (SG Gießen)

...............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Kaufmännische Krankenkasse - KKH,

Karl-Wiechert-Allee 61, 30625 Hannover,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2015 - L 1 KR 351/15 RG - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Rechtsbehelfe des Antragstellers gegen den genannten Beschluss werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller hat mit am 7. und 17.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben Rechtsbehelfe ("vorsorglicher Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde", "außerordentliche Beschwerde bei Nichtigkeitsanfechtung und Wiederaufnahme") "zzgl. PKH Begehren insoweit" gegen den Beschluss des Hessischen LSG vom 26.11.2015 erhoben. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des LSG vom 5.11.2015 - L 1 KR 312/15 B ER - als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat weitere selbst verfasste Schreiben vom 16., 18., 25. und 29.1.2016 eingereicht. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen.

2

Der Antrag des Antragstellers, ihm für die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des LSG vom 26.11.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der genannte Beschluss des LSG ist nach § 178a Abs 4 S 3 SGG unanfechtbar, worauf der Antragsteller bereits in dem Beschluss hingewiesen wurde.

3

Die Rechtsbehelfe des Antragstellers sind nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG sind Beschlüsse des LSG nach § 178a Abs 4 S 1 SGG unanfechtbar und können demnach nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Auch ein sonstiges Rechtsmittel bzw die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsbehelfe sind - auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens - nicht gegeben.

4

Die Verwerfung der Rechtsbehelfe des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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