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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.02.2016, Az.: B 14 AS 5/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12524
Aktenzeichen: B 14 AS 5/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 30.11.2015 - AZ: L 9 AS 736/15

SG Braunschweig - AZ: L 9 AS 736/15

BSG, 22.02.2016 - B 14 AS 5/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 5/16 B

L 9 AS 736/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 34 AS 289/12 (SG Braunschweig)

........................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Jobcenter Gifhorn,

Ribbesbütteler Weg 2, 38518 Gifhorn,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30.11.2015, das ihm am 7.12.2015 zugestellt worden ist, mit am 7.1.2016 beim Bundessozialgericht eingegangenen Telefax seines Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Halbs 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) innerhalb der am 8.2.2016 abgelaufenen zweimonatigen Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1, § 64 Abs 2 und 3 SGG). Die Beschwerde musste daher gemäß § 164a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss verworfen werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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