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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.02.2016, Az.: B 11 AL 96/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11800
Aktenzeichen: B 11 AL 96/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 25.06.2015 - AZ: L 2 AL 28/13

SG Halle - AZ: S 5 AL 320/10

BSG, 22.02.2016 - B 11 AL 96/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 96/15 B

L 2 AL 28/13 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 5 AL 320/10 (SG Halle)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..............................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

............................ .

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung von 1000 Euro für die Vermittlung des Beigeladenen, dem die Beklagte einen Vermittlungsgutschein erteilt hatte, in eine Beschäftigung. Das SG Halle hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 18.2.2013). Im Berufungsverfahren hat das LSG Sachsen-Anhalt in der mündlichen Verhandlung nach Beweisaufnahme den rechtlichen Hinweis erteilt, dass es hier neben der Kausalität des Beitrags der Klägerin für die Einstellung des Beigeladenen auch darauf ankommen könne, ob die Klägerin unter Beachtung der hierzu ergangenen auch zivilrechtlichen Rechtsprechung überhaupt als Maklerin bzw Vermittlerin und nicht als externe Dienstleisterin des potentiellen Arbeitgebers tätig gewesen sei. Es hat sodann das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es liege schon kein Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen als Voraussetzung eines Auszahlungsanspruchs gegenüber der Beklagten vor.

2

Mit ihrer gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG gerichteten Beschwerde macht die Klägerin als Verfahrensfehler eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Das LSG habe erstmalig in der mündlichen Verhandlung auf die Anwendung der Verflechtungsrechtsprechung hingewiesen und mitgeteilt, dass es beabsichtige, im vorliegenden Fall eine Verflechtung und damit den Ausschluss eines Provisionsanspruchs nach vorläufiger rechtlicher Auffassung für gegeben zu erachten. Der Senat habe noch am gleichen Tag seine Entscheidung verkündet, ohne der Klägerin ausreichend Gelegenheit zu geben, auf diesen rechtlichen Hinweis zu reagieren.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der als Zulassungsgrund geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG, § 169 SGG).

4

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist bei der Rüge einer Gehörsverletzung die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), denn eine Gehörsverletzung stellt gemäß § 202 SGG iVm § 547 ZPO keinen absoluten Revisionsgrund dar. Zudem ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16d mwN). Zu den zumutbaren prozessrechtlichen Möglichkeiten sich rechtliches Gehör zu verschaffen, gehört insbesondere ein Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung, wenn neuer Vortrag zur Sach- und Rechtslage im Hinblick auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung für erforderlich gehalten wird (BVerfG Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 RdNr 28 ff).

5

Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht, denn die Klägerin macht schon nicht deutlich, warum in der von ihr geschilderten Prozesssituation ein Vertagungsantrag zur Ermöglichung weiteren Vortrags unterblieben ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, weil weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten (privilegierten) Personenkreis gehört (BSG Urteil vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 21). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 3 GKG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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