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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.02.2016, Az.: B 9 SB 95/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11580
Aktenzeichen: B 9 SB 95/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 14.10.2015 - AZ: L 4 SB 102/14

SG Koblenz - AZ: S 4 SB 654/12

BSG, 18.02.2016 - B 9 SB 95/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 95/15 B

L 4 SB 102/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 4 SB 654/12 (SG Koblenz)

..............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,

Baedekerstraße 2 - 20, 56073 Koblenz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Februar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 14.10.2015 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 - anstelle des bisher anerkannten GdB von 30 - verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt, dies sie mit dem Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden.

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde eine Verletzung des § 103 SGG (tatrichterliche Sachaufklärungspflicht) rügt und dazu geltend macht, das LSG habe von ihr schriftlich gestellte Beweisanträge aus den Schriftsätzen vom 23.6. und 29.7.2015 übergangen, so hat sie diesen Verfahrensmangel im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht schlüssig begründet. Denn den Ausführungen der Klägerin ist bereits nicht zu entnehmen, dass sie bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG einen Beweisantrag gestellt und aufrechterhalten hat. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin sinngemäß eine Verletzung ihres Fragerechts nach den §§ 116, 118 Abs 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 ZPO geltend macht. Der bloße Hinweis, dass Prof. Dr. W. entsprechend ihrem Schriftsatz vom 29.7.2015 noch zu befragen sei, reicht hierfür nicht aus. Ein Beteiligter muss im Berufungsverfahren deutlich gemacht haben, inwiefern er die Sachaufklärungspflicht des LSG noch nicht als erfüllt ansieht (vgl dazu BSG Beschluss vom 9.3.2011 - B 7 AL 6/11 B - Juris RdNr 4). Insoweit muss ein Beweisantrag, auch hinsichtlich einer ergänzenden Befragung eines Sachverständigen, bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden sein (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7). Denn ein Beweisantrag hat in sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Dies ist aber vorliegend der Fall, die Klägerin behauptet mit ihrer Beschwerde selbst nicht, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 14.10.2015 einen Beweisantrag zu Protokoll gestellt zu haben, dem das LSG nicht gefolgt sei. Soweit die Klägerin im Übrigen die Beweiswürdigung des LSG (vgl hierzu § 128 Abs 1 S 1 SGG) kritisiert, kann sie damit nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen.

5

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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