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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.02.2016, Az.: B 5 RS 29/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 12203
Aktenzeichen: B 5 RS 29/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 27.08.2015 - AZ: L 1 RS 11/13

SG Magdeburg - AZ: S 10 R 138/11

BSG, 18.02.2016 - B 5 RS 29/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 29/15 B

L 1 RS 11/13 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 10 R 138/11 (SG Magdeburg)

..........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Februar 2016 durch die Richterin Dr. G ü n n i k e r als Vorsitzende sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 27.8.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Zeit vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der dabei erzielten Arbeitsentgelte im Zugunstenverfahren verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Der Kläger rügt einen "offensichtlichen Verfahrensfehler". Zumindest im Urteil des LSG hätte die Durchführung der Verhandlung vom 18.12.2013 angegeben werden müssen.

8

Damit ist ein Verfahrensfehler nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger gibt schon nicht an, gegen welche Norm das LSG hier verstoßen habe. Nach § 136 Abs 1 Nr 3 SGG gehört zum Inhalt des Urteils der "Ort und der Tag der mündlichen Verhandlung", dh der letzte Tag, auf den das Urteil ergeht, bzw - bei Urteilen im schriftlichen Verfahren - der Tag der Beschlussfassung (vgl Bolay in Lüdtke, SGG, 4. Aufl 2012, § 136 RdNr 7). Dass das LSG bei dem hier vorliegenden Urteil ohne mündliche Verhandlung den Tag der Beschlussfassung nicht angegeben hat, hat der Kläger nicht dargelegt, ebenso wenig, dass der Termin vom 18.12.2013 unter die Vorschrift des § 136 Abs 1 Nr 3 SGG zu subsumieren wäre.

9

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

10

Der Kläger rügt, das LSG habe seine in der Verhandlung vom 18.12.2013 erhobene Forderung, die Herren Dipl.-Ing. Bl. und Dipl.-Ing. Bo. als Zeugen zu hören, ohne nachhaltige Begründung abgewiesen. Dadurch habe das LSG rechtsstaatliche Grundsätze verletzt.

11

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger die Darlegungsanforderungen einer sog Sachaufklärungsrüge nicht erfüllt (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8 bis 9 mwN). Denn anwaltlich vertretene Beteiligte können nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn sie diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten haben oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Wird - wie vorliegend - ein Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung im Rahmen des Einverständnisses gemäß § 124 Abs 2 SGG entschieden, muss ein schon gestellter Beweisantrag in der Einverständniserklärung ausdrücklich aufrechterhalten werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 74 mwN). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

12

Soweit die Beschwerdebegründung des Weiteren geltend macht, die Urteilsbegründung, es müsse dahinstehen, ob der Kläger bei Fortbestand der DDR eine Zusatzversorgung erhalten hätte, sei nicht nachvollziehbar, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht schlüssig dargetan. Abgesehen davon, dass der Kläger keine verletzte Verfahrensvorschrift bezeichnet, zeigt er auch nicht auf, dass die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen Rechtsauffassung auf dem angeblichen Verfahrensfehler beruhen kann.

13

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Günniker
Dr. Koloczek
Karmanski

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