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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.02.2016, Az.: B 3 P 4/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13350
Aktenzeichen: B 3 P 4/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 29.12.2015 - AZ: L 5 P 7/15

SG Dessau-Roßlau - AZ: S 26 P 76/13

BSG, 18.02.2016 - B 3 P 4/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 4/16 B

L 5 P 7/15 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 26 P 76/13 (SG Dessau-Roßlau)

...................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Bevollmächtigter: .............................................,

gegen

Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse,

Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die seit Oktober 2012 der Pflegestufe II zugeordnete Klägerin begehrt von der beklagten Pflegekasse nunmehr die Bewilligung von Leistungen nach der Pflegestufe III ab dem 14.3.2013. In den Vorinstanzen ist die Klage nach Beweisaufnahme ohne Erfolg geblieben, weil der Hilfebedarf bei der Grundpflege nicht den zeitlichen Mindestwert von täglich 240 Minuten erreiche (§ 14 Abs 4 Nr 1 bis 3, § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 3, Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB XI). Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.12.2015, der ihr am 5.1.2016 zugestellt worden ist, mit einem am 14.1.2016 beim BSG eingegangenen, sowohl von ihr selbst als auch von ihrem Bevollmächtigten unterzeichneten Schreiben vom 13.1.2016 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Das als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§160a Abs 1 Satz 1 SGG) auszulegen. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am 5.2.2016 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsbeschlusses sowie mit einem Schreiben des Berichterstatters vom 19.1.2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Oppermann

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