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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.02.2016, Az.: B 8 SO 70/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11560
Aktenzeichen: B 8 SO 70/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 23.06.2015 - AZ: L 8 SO 50/13

BSG, 15.02.2016 - B 8 SO 70/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 70/15 B

L 8 SO 50/13 (Bayerisches LSG)

S 4 SO 91/09 (SG Regensburg)

..............................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .....................................................,

gegen

Stadt Regensburg,

Johann-Hösl-Straße 11, 93053 Regensburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 - L 8 SO 50/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 23.6.2015. Sie hat zunächst vertreten durch ihren Betreuer Beschwerde eingelegt und zugleich einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Der Senat hat für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision PKH bewilligt und den von der Klägerin gewählten Prozessbevollmächtigten beigeordnet (Beschluss vom 1.12.2015; ihr zugestellt am 5.12.2015). Der Prozessbevollmächtigte hat am 8.1.2016 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 5.2.2016 begründet.

II

2

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) rechtzeitig eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Sie ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die von der Klägerin selbst innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Urteils am 4.7.2015 zugleich mit Stellung des PKH-Antrags eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin zunächst nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Sie war allerdings insoweit wegen ihres Unvermögens zur Bestreitung der Kosten der Prozessführung und damit ohne ihr Verschulden nicht in der Lage, die Beschwerde fristgerecht einzulegen. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung von PKH und die Beiordnung von Rechtsanwalt G. an die Klägerin selbst - vertreten durch ihren Betreuer - (vgl BSG SozR 1500 § 64 Nr 1) ist dieser Hinderungsgrund aber am 5.12.2015 weggefallen. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist die Zustellung an diesem Tag durch Einlegen in den zur Wohnung des Betreuers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung erfolgt (§ 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 180 Zivilprozessordnung). Mit dem Wegfall des Hindernisses war die Einlegung der Beschwerde binnen eines Monats, also bis zum 5.1.2016, nachzuholen (vgl § 67 Abs 2 Satz 3 SGG). Dies ist nicht geschehen; Gründe hierfür sind nach Hinweis des Senats auf das Fristversäumnis nicht vorgetragen worden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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