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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2016, Az.: B 2 U 226/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11206
Aktenzeichen: B 2 U 226/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 01.07.2015 - AZ: L 8 U 69/13

SG Itzehoe - AZ: S 30 U 102/11

BSG, 11.02.2016 - B 2 U 226/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 226/15 B

L 8 U 69/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 30 U 102/11 (SG Itzehoe)

1. ....................................,

2. .....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: ........................................,

gegen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigter: .............................................. .

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Februar 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5071,38 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Kläger haben entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Kläger gehören nicht zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten, sodass Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind, für die die Kläger gemäß § 32 Abs 1 GKG als Gesamtschuldner haften.

4

Die Streitwertfestsetzung nach Anhörung der Beteiligten folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 39 Abs 1 GKG. Für den Streitwert sind der angefochtene, die Mitgliedschaft der Kläger bei der Beklagten betreffende Aufnahmebescheid und die streitige Beitragsforderung gesondert zu berücksichtigen und gemäß § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen (vgl hierzu BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 14). Hinsichtlich der streitigen Beitragsforderung für das Jahr 2010 bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs 3 Satz 1 GKG nach deren Betrag in Höhe von 71,38 Euro. Für die Bestimmung des den angefochtenen Aufnahmebescheid betreffenden Streitwertes bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, sodass gemäß § 52 Abs 2 SGG ein Streitwert von 5000 Euro zugrunde zu legen ist (vgl zu hierzu BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2, RdNr 30 ff). Dass die Voraussetzungen des § 52 Abs 3 Satz 2 GKG vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich (vgl hierzu BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B -SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 15). Daraus ergibt sich bei Zusammenrechnung nach § 39 Abs 1 GKG ein Streitwert in Höhe von 5071,38 Euro.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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