Beschl. v. 11.02.2016, Az.: B 2 U 226/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Schleswig-Holstein - 01.07.2015 - AZ: L 8 U 69/13
SG Itzehoe - AZ: S 30 U 102/11
BSG, 11.02.2016 - B 2 U 226/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 226/15 B
L 8 U 69/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)
S 30 U 102/11 (SG Itzehoe)
1. ....................................,
2. .....................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: ........................................,
gegen
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
Prozessbevollmächtigter: .............................................. .
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Februar 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 1. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5071,38 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Kläger haben entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Kläger gehören nicht zu den in § 183 SGG genannten Privilegierten, sodass Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben sind, für die die Kläger gemäß § 32 Abs 1 GKG als Gesamtschuldner haften.
Die Streitwertfestsetzung nach Anhörung der Beteiligten folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 39 Abs 1 GKG. Für den Streitwert sind der angefochtene, die Mitgliedschaft der Kläger bei der Beklagten betreffende Aufnahmebescheid und die streitige Beitragsforderung gesondert zu berücksichtigen und gemäß § 39 Abs 1 GKG zusammenzurechnen (vgl hierzu BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 14). Hinsichtlich der streitigen Beitragsforderung für das Jahr 2010 bestimmt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs 3 Satz 1 GKG nach deren Betrag in Höhe von 71,38 Euro. Für die Bestimmung des den angefochtenen Aufnahmebescheid betreffenden Streitwertes bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, sodass gemäß § 52 Abs 2 SGG ein Streitwert von 5000 Euro zugrunde zu legen ist (vgl zu hierzu BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2, RdNr 30 ff). Dass die Voraussetzungen des § 52 Abs 3 Satz 2 GKG vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich (vgl hierzu BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B -SozR 4-1920 § 52 Nr 16 RdNr 15). Daraus ergibt sich bei Zusammenrechnung nach § 39 Abs 1 GKG ein Streitwert in Höhe von 5071,38 Euro.
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz
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