Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.02.2016, Az.: B 13 R 421/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11406
Aktenzeichen: B 13 R 421/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 30.10.2015 - AZ: L 13 R 1853/14

SG Karlsruhe - AZ: S 13 R 2462/13

BSG, 11.02.2016 - B 13 R 421/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 421/15 B

L 13 R 1853/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 13 R 2462/13 (SG Karlsruhe)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Februar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Beschluss vom 31.10.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil dieser nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen gesundheitlich noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zumindest sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten.

2

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 4.2.2016 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Er rügt eine Verletzung des § 103 SGG, weil das LSG es versäumt habe, weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen einer bei ihm bestehenden Anpassungsstörung (posttraumatische Verbitterungsstörung) anzustellen. Das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. E., auf das sich das LSG maßgeblich gestützt habe, lasse zu dieser Frage keine nachvollziehbaren Erwägungen erkennen. Deshalb hätte ein psychologisches Gutachten zu der Frage eingeholt werden müssen, ob er noch über eine ausreichende Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit verfüge.

6

Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger gegenüber dem LSG einen entsprechenden Beweisantrag angebracht hat (s hierzu BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Damit fehlt es bereits an der zentralen Voraussetzung dafür, dass eine Sachaufklärungsrüge gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG überhaupt beachtlich sein kann.

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.