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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.02.2016, Az.: B 14 SF 1/16 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11104
Aktenzeichen: B 14 SF 1/16 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 19.01.2016 - AZ: L 16 AS 326/15 B

BSG, 08.02.2016 - B 14 SF 1/16 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 SF 1/16 S

L 16 AS 326/15 B (Bayerisches LSG)

S 42 AS 604/15 (SG München)

........................................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den genannten Beschluss vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt Prof. Dr. Plagemann, Frankfurt am Main, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sozialgericht München hat sich hinsichtlich einer Klage, mit der Schadensersatzansprüche im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht worden sind, für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München II verwiesen (Beschluss vom 27.5.2015). Die dagegen erhobene Beschwerde hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt und die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) nicht zugelassen (Beschluss vom 19.1.2016). In dem Beschluss vom 19.1.2016 wurde darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar sei. Gegen diese Entscheidung des LSG hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 22.1.2016 beim BSG "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 19.1.2016 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 17a Abs 4 Satz 4, 5 Gerichtsverfassungsgesetz, § 177 SGG weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG anfechtbar, wenn das LSG - wie vorliegend - die Beschwerde nicht zugelassen hat (vgl BSG SozR 3-1720 § 17a Nr 1 Juris RdNr 12). Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) ist der Klägerin nicht zu bewilligen und ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Die Kostenentscheidung (vgl zu deren Notwendigkeit BSG Beschluss vom 1.4.2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6 RdNr 19 f) beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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