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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.02.2016, Az.: B 13 R 439/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10923
Aktenzeichen: B 13 R 439/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 18.11.2015 - AZ: L 1 R 71/14

SG Saarbrücken - AZ: S 9 R 903/12

BSG, 08.02.2016 - B 13 R 439/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 439/15 B

L 1 R 71/14 (LSG für das Saarland)

S 9 R 903/12 (SG für das Saarland)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Februar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 18.11.2015 hat das Landessozialgericht für das Saarland (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen verneint. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend; zu klären sei die Frage:

"Kann die Tätigkeit des zuständigen Arbeitsamtes aufgrund der Auswirkungen im rentenrechtlichen Verfahren (Erfüllung der Wartezeit) der Beklagten zugerechnet werden, da sich die Beklagte der Arbeitsverwaltung zur Aufgabenerfüllung im rentenrechtlichen Verfahren gerade bedient?".

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt worden.

3

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 29.1.2016 nicht.

4

Der Kläger wirft bereits keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage auf, die über die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hinaus von Bedeutung sein könnte. Da sich einerseits die prozessuale Stellung eines "Beklagten" nur auf den jeweiligen Fall beziehen kann, kommt der vom Kläger formulierten Frage von vornherein nur Bedeutung für seinen konkreten Rechtsstreit zu. Denn beklagt ist vorliegend allein die DRV Bund. Andererseits ist von vornherein auszuschließen, dass "die (gesamte) Tätigkeit" eines "zuständigen Arbeitsamtes" der DRV Bund zugerechnet werden kann. Wollte der Kläger mit seiner Fragestellung auf die Zurechnung eines bestimmten Handelns der Arbeitsverwaltung für die Träger der Rentenversicherung zielen, hätte er die Frage sehr viel präziser - hieran ausgerichtet - fassen müssen.

5

Die konkrete Fragestellung des Klägers schließt zudem eine sichere Beurteilung durch den Senat aus, ob sie - eine hinreichend präzise und über den Einzelfall hinausgehende Problematik unterstellt - nicht bereits höchstrichterlich geklärt und in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre, zumal das LSG seine Begründung auf eine ganze Reihe verschiedener Aspekte gestützt hat.

6

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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