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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2016, Az.: B 4 AS 14/16 B; B 4 AS 15/16 B; B 4 AS 16/16 B; B 4 AS 17/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11796
Aktenzeichen: B 4 AS 14/16 B; B 4 AS 15/16 B; B 4 AS 16/16 B; B 4 AS 17/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.12.2015 - AZ: L 2 AS 4947/15

SG Karlsruhe - AZ: S 14 AS 2602/14

LSG Baden-Württemberg - 21.12.2015 - AZ: L 2 AS 4948/15

SG Karlsruhe - AZ: S 14 AS 3751/14

LSG Baden-Württemberg - 21.12.2015 - AZ: L 2 AS 4949/15

SG Karlsruhe - AZ: S 14 AS 726/15

LSG Baden-Württemberg - 21.12.2015 - AZ: L 2 AS 4950/15

SG Karlsruhe - AZ: S 14 AS 1631/15

BSG, 04.02.2016 - B 4 AS 14/16 B; B 4 AS 15/16 B; B 4 AS 16/16 B; B 4 AS 17/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 14/16 B

L 2 AS 4947/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 AS 2602/14 (SG Karlsruhe)

Az: B 4 AS 15/16 B

L 2 AS 4948/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 AS 3751/14 (SG Karlsruhe)

Az: B 4 AS 16/16 B

L 2 AS 4949/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 AS 726/15 (SG Karlsruhe)

Az: B 4 AS 17/16 B

L 2 AS 4950/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 14 AS 1631/15 (SG Karlsruhe)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Landkreis Calw,

Bahnhofstraße 37, 72202 Nagold,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren zu den Aktenzeichen B 4 AS 14/16 B, B 4 AS 15/16 B, B 4 AS 16/16 B und B 4 AS 17/16 B werden zur gemeinsamen Entscheidung über die Beschwerden der Klägerin verbunden. Das Aktenzeichen B 4 AS 14/16 B ist das führende Aktenzeichen.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Beschlüssen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Dezember 2015 - L 2 AS 4947/15, L 2 AS 4948/15, L 2 AS 4949/15 und L 2 AS 4950/15 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um Untätigkeit des Beklagten, höhere Grundsicherungsleistungen für Mai bis Oktober 2014 sowie die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 27.1.2015, einer Meldeaufforderung und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids. Das SG Karlsruhe hat den Beklagten in den Verfahren L 2 AS 4947/15 und L 2 AS 4950/15 teilweise nach den Klageanträgen verurteilt und die Klagen im Übrigen abgewiesen (Urteile vom 28.10.2015). Die hiergegen eingelegten Berufungen der Klägerin hat das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen (Beschlüsse vom 21.12.2015). Gegen diese Beschlüsse hat sich die Klägerin mit einem an das LSG gerichteten und von ihr selbst verfassten Schreiben vom 12.1.2016 gewandt und ua "willkürliche Rechtsverstöße und Rechtsverletzungen" sowie geltend gemacht, sie fühle sich in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Das LSG hat das Schreiben der Klägerin mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG vorgelegt. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den genannten Beschlüssen des LSG.

2

Die Beschwerden der Klägerin sind unzulässig. Sie entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerden können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

3

Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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