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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.02.2016, Az.: B 12 R 25/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 04.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10746
Aktenzeichen: B 12 R 25/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 24.03.2015 - AZ: L 3 R 43/13

SG Hamburg - AZ: S 11 R 222/11

BSG, 04.02.2016 - B 12 R 25/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 25/15 B

L 3 R 43/13 (LSG Hamburg)

S 11 R 222/11 (SG Hamburg)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .......................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

................................. .

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in der Zeit vom 1.3.2010 bis 4.3.2015, in der dieser Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen war.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 24.3.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 2.9.2015 ausschließlich auf ein Abweichen des angefochtenen Urteils des LSG Hamburg von der Rechtsprechung des BSG, mithin auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Diesen Zulassungsgrund legt er jedoch nicht den Anforderungen des § 160 Abs 2 S 3 SGG entsprechend dar.

5

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).

6

Einander in diesem Sinne widersprechende abstrakte Rechtssätze zeigt der Kläger nicht in der gebotenen Weise auf. In seiner umfänglichen Beschwerdebegründung stellt der Kläger auf den Seiten 2 bis 8 den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Hierauf folgt ein knappe Zusammenfassung des seiner Klage stattgebenden SG-Urteils. Im Anschluss hieran stellt er in geraffter Form die Entscheidungsgründe des LSG vor (Seite 9 f der Beschwerdebegründung). Es folgt auf den Seiten 11 bis 16 der Beschwerdebegründung eine "Rechtliche Würdigung": Die vom LSG "getroffenen Rechtssätze", auf denen das Urteil beruhe, stünden im Widerspruch zu den im Urteil des BSG vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - (SozR 4-2400 § 7 Nr 15) aufgestellten Grundsätzen. Indem das LSG lediglich schablonenhaft die Indizien geprüft habe, die zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führten, habe es eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände oder Indizien nicht vorgenommen. Das BSG habe im genannten Urteil den Rechtssatz aufgestellt, dass zur Klärung der Frage, ob eine selbstständige Tätigkeit vorliege, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Indizien vorgenommen werden müsse. Diese Abwägung dürfe nicht rein schematisch oder schablonenhaft erfolgen. Sie müsse nach Lage des Einzelfalls alle Indizien feststellen, die Tragweite zutreffend erkennen und gewichten sowie entsprechend den Gesetzen der Logik die Indizien widerspruchsfrei miteinander abwägen. Das Urteil des LSG beruhe auf dieser Divergenz. Ohne die Abweichung wäre das LSG zu einer anderen Statusbeurteilung gekommen. In der Folge führt der Kläger im Einzelnen aus, welche Indizien das LSG nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt habe und weshalb das angegriffene Urteil tatsächlich keine oder zumindest keine den vom BSG aufgestellten Anforderungen entsprechende Abwägung enthalte.

7

Es kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt ein einer den eingangs dargestellten Anforderungen an die Begründung einer Divergenzrüge genügenden Weise hinreichend konkrete Rechtssätze des BSG aus dem Urteil vom 25.4.2012 (aaO) benennt. Mit seinen Ausführungen erfüllt der Kläger diese Anforderungen jedenfalls bereits deshalb nicht, weil er diesen "Rechtssätzen" des BSG keine konkreten Rechtssätze des LSG gegenüberstellt, mit dem dieses von denen des BSG abwiche. Indem der Kläger darzulegen sucht, dass das LSG die Vorgaben aus dem BSG-Urteil vom 25.4.2012 nicht ausreichend berücksichtigt habe, rügt er lediglich die vermeintlich fehlerhafte Subsumtion des Sachverhalts im vorliegenden Einzelfall unter die vom BSG aufgestellten Rechtssätze und damit allein die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit kann aber - wie bereits ausgeführt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ebenso wenig zulässig begründet werden, wie mit der in den Ausführungen des Klägers anklingenden Rüge eines Verfahrensmangels wegen eines Verstoßes des Gerichts gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG).

8

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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