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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.02.2016, Az.: B 11 AL 88/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.02.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10921
Aktenzeichen: B 11 AL 88/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 27.08.2015 - AZ: L 2 AL 8/11

SG Magdeburg - AZ: S 18 AL 406/07

BSG, 02.02.2016 - B 11 AL 88/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 88/15 B

L 2 AL 8/11 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 18 AL 406/07 (SG Magdeburg)

................................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X über die Gewährung von höherem Alg ab 1.8.2007. Fraglich war insbesondere, ob in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarungen bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs zu berücksichtigen sind.

2

Das LSG hat insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 27.8.2015).

3

Der Kläger hat dagegen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er rügt einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Dieser liege darin, dass das LSG einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht weiter aufgeklärt habe. Bei zutreffender Rechtsanwendung sei eine weitere Aufklärung des Sachverhalts "ohne weiteres möglich" gewesen. Die Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte zum Herstellungsanspruch wichen voneinander ab. Er rügt ferner eine Abweichung der Entscheidung des LSG vom Urteil des BSG vom 5.9.2006 (B 7a AL 70/05 R). Ein weiterer Aufklärungsmangel liege darin, dass eine fehlerhafte Beratung des Klägers in Bezug auf das Bemessungsentgelt beim Alg in Betracht komme, den das LSG ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufklären müssen, weil sich die Klärung der Frage aufgedrängt habe.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf die Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dazu muss er einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Daran fehlt es hier.

6

Soweit der Kläger in zwei Punkten rügt, das LSG habe seine Aufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, hat er nicht berücksichtigt, dass eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht als Verfahrensfehler nur gerügt werden kann, wenn der Kläger sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen entsprechenden Beweisantrag hat er in beiden Fällen nicht bezeichnet. Von diesem Erfordernis ist der vor dem LSG anwaltlich vertretene Kläger auch nicht deshalb freizustellen, weil er meint, das LSG habe sich zur Aufklärung gedrängt fühlen müssen.

7

Soweit er eine Divergenz rügt (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), ist vom Beschwerdeführer darzulegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine das Berufungsurteil tragende Abweichung in dessen rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Dazu muss er einen abstrakten Rechtssatz aus dem vorinstanzlichen Urteil und einen abstrakten Rechtssatz aus der höchstrichterlichen Entscheidung so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Es reicht hingegen nicht aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

Soweit der Kläger Abweichungen in Entscheidungen von Landessozialgerichten geltend macht, sind solche nicht geeignet, den Zulassungsgrund der Divergenz, der sich auf die Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung bezieht, darzulegen. Soweit er eine Abweichung der Entscheidung des LSG von einer näher bezeichneten Entscheidung des BSG rügt, fehlt es bereits daran, dass er keine abstrakten Rechtssätze aus der Entscheidung des LSG so herausarbeitet und diesen entsprechende abstrakte Rechtssätze aus einer höchstrichterlichen Entscheidung - hier des BSG - so gegenüberstellt, dass die Abweichung deutlich wird.

9

Die nicht formgerecht begründete Beschwerde war daher nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Söhngen

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