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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2016, Az.: B 11 AL 95/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10919
Aktenzeichen: B 11 AL 95/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 22.10.2015 - AZ: L 9 AL 237/13

SG München - AZ: S 57 AL 955/11

BSG, 29.01.2016 - B 11 AL 95/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 95/15 B

L 9 AL 237/13 (Bayerisches LSG)

S 57 AL 955/11 (SG München)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2015 - L 9 AL 237/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Alg. Das SG München hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.6.2013). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Bayerische LSG zurückgewiesen (Urteil vom 22.10.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 9.12.2015, eingegangen beim BSG am 10.12.2015, gegen das vorbezeichnete, ihm am 13.11.2015 zugestellte Urteil gewandt und ausgeführt, es werde "gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bayerische Landessozialgericht das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt".

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Dies ist bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist am 14.12.2015 nicht erfolgt.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Behrend

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