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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2016, Az.: B 10 ÜG 22/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10693
Aktenzeichen: B 10 ÜG 22/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 01.12.2015 - AZ: L 37 SF 206/15 EK AS

BSG, 29.01.2016 - B 10 ÜG 22/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 22/15 S

L 37 SF 206/15 EK AS (LSG Berlin-Brandenburg)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Brandenburg,

vertreten durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,

Försterweg 2 - 6, 14482 Potsdam,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Januar 2016 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Vizepräsidenten des Bundessozialgerichts Prof. Dr. S., der Richterin am Bundessozialgericht Dr. Ro. und der Richter am Bundessozialgericht O. und Dr. R. wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 1.12.2015 die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des LSG vom 31.7.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 5.12.2015 "sofortige Beschwerde" eingelegt und mit weiterem Schreiben vom 25.12.2015 "Befangenheitsanträge gegen die Richter S., R., O., Ro." gestellt.

II

2

1. Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Es hindert deshalb den Senat auch nicht, über die Beschwerde unter Mitwirkung abgelehnter Richter zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7). Nach § 60 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG, NJW 2007, 3771 [BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06]; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BFH, NJW 2009, 3806 [BFH 25.08.2009 - V S 10/07] mwN).

3

So liegt es hier. Der Antragsteller hat in seinem Schreiben vom 25.12.2015 - wiederholt - sämtliche Richter des Senats abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich angesichts des tragenden Hinweises auf § 177 SGG insbesondere nicht aus dem Vorbringen, das Gericht habe die abweichende Rechtsauffassung nicht zur Kenntnis genommen, dass das LSG sozusagen erstinstanzlich entschieden habe, seine Entscheidungen dementsprechend beschwerdefähig seien.

4

2. Die (sofortige) Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Dies gilt auch, wenn das LSG - wie in Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG - erstinstanzlich entschieden hat (vgl Bittner in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 177 RdNr 1).

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). § 183 S 6 SGG schließt eine Kostenprivilegierung bei Rechtsschutz wegen überlanger Verfahrensdauer aus.

6

4. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

7

5. Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter - wie hier - wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7).

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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