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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.01.2016, Az.: B 8 SO 58/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11314
Aktenzeichen: B 8 SO 58/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.12.2015 - AZ: L 7 SO 5154/15 ER

SG Freiburg - AZ: S 7 SO 5908/15 ER

BSG, 28.01.2016 - B 8 SO 58/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 58/15 BH

L 7 SO 5154/15 ER (LSG Baden-Württemberg)

S 7 SO 5908/15 ER (SG Freiburg)

.......................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Ulm,

Kornhausplatz 4, 89070 Ulm,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2015 - L 7 SO 5154/15 ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 18.12.2015). Mit Schreiben vom 23.12.2015 hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision beantragt.

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz, § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Der Beschluss des LSG vom 18.12.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht anfechtbar. Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).

Eicher
Krauß
Siefert

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