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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2016, Az.: B 13 R 7/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10612
Aktenzeichen: B 13 R 7/16 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 07.12.2015 - AZ: L 12 R 1398/15

SG Altenburg - AZ: S 2 R 1861/14

BSG, 27.01.2016 - B 13 R 7/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 7/16 B

L 12 R 1398/15 (Thüringer LSG)

S 2 R 1861/14 (SG Altenburg)

.......................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 7. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Thüringer LSG vom 7.12.2015 mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 10.1.2016 Beschwerde eingelegt.

2

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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