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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.01.2016, Az.: B 1 KR 8/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10594
Aktenzeichen: B 1 KR 8/16 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 16.12.2015 - AZ: L 5 KR 1692/14

SG Konstanz - AZ: S 2 KR 823/12

BSG, 27.01.2016 - B 1 KR 8/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 8/16 B

L 5 KR 1692/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 2 KR 823/12 (SG Konstanz)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG),

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Januar 2016 durch den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2015 - L 5 KR 1692/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten, an das LSG Baden-Württemberg gerichteten und am 25.1.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 14.1.2016 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 16.12.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihr am 23.12.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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