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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: B 3 KR 68/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10690
Aktenzeichen: B 3 KR 68/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 24.09.2015 - AZ: L 4 KR 39/12

SG München - AZ: S 29 KR 1045/11

BSG, 26.01.2016 - B 3 KR 68/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 68/15 B

L 4 KR 39/12 (Bayerisches LSG)

S 29 KR 1045/11 (SG München)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Verband der Ersatzkassen e.V. - vdek,

Askanischer Platz 1, 10963 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Januar 2016 durch den Richter S c h r i e v e r als Vorsitzender sowie die Richterinnen Dr. O p p e r m a n n und Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich erneut gegen den Entzug ihrer Zulassung als Leistungserbringerin (Logopädie) (vgl Bayerisches LSG-Urteil vom 14.5.2013 - L 4 KR 302/11; BSG Beschluss vom 9.12.2013 - B 1 KR 91/13 B). Im dortigen Verfahren wurde die Zulassung zum 12.10.2010 durch die AOK Bayern widerrufen, weil die Praxisausstattung den Anforderungen von § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB V wegen geringer Raumgröße und fehlender Trennung der Therapie- von den Privaträumen nicht entsprach.

2

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.1.2011 idF des Widerspruchsbescheids vom 6.9.2011 wurde die Zulassung der Klägerin durch die Beklagte zum 28.1.2011 beendet. Das Klage- und Berufungsverfahren blieb erfolglos. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Zulassung zu Recht nach § 124 Abs 2 und Abs 6 SGB V widerrufen. Ungeachtet der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 124 Abs 4 SGB V erteilten Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen als sog "Verwaltungsbinnenrecht" (Hinweis auf BSG vom 27.3.1996 - 3 RK 25/95 - SozR 3-2500 § 124 Nr 5), widerspreche die unzureichende Praxisausstattung (mangelnde Trennung von Praxisräumen zum Wohnbereich, fehlende Raumgröße von mindestens 20 m2) bereits den gesetzlichen Vorschriften. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen und auch der Rechtsprechung des BSG (aaO) zu entnehmen. Im Übrigen habe die Klägerin mit den in den Praxisräumen vorgenommenen Änderungen ihre Vertragspflichten gegenüber der Beklagten verletzt.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf eine Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 SGG).

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz nicht formgerecht dargetan hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

6

Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,

"inwieweit diese Empfehlungen (nach § 124 Abs 4 SGB V), die allein solche sind und damit allenfalls einen Richtliniencharakter nach außen und Verwaltungsbinnenrecht für die öffentlich-rechtliches Handeln darstellt".

7

Während die Empfehlungen eine Mindestfläche für jeden weiteren Therapieraum von 12 m2 enthielten, sei das LSG davon ausgegangen, dass ein Therapieraum zwingend die Größe von 20 m2 aufweisen müsse. Es erschließe sich nicht, weshalb das LSG von einer fehlenden Trennung von Praxis- und Wohnräumen ausgegangen sei. Die Klägerin müsse sich nicht bedingungslos den Auslegungen der Empfehlungen durch die GKV-Spitzenverbände unterwerfen.

8

Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 27.3.1996 (3 RK 25/95 - BSG SozR 3-2500 § 124 Nr 5) festgestellt, dass es sich bei den Empfehlungen um Verwaltungsbinnenrecht handele. Es sei davon ausgegangen, dass ein "gerichtsfester" Beurteilungsspielraum bestehe, der nicht weiter überprüft werden könne. Die Auslegung des LSG zu den Begriffen "zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung" und "Abgeschlossenheit der Praxis von Wohnräumen" sei eine andere, als die der Gesetzgeber und der Normgeber für die Empfehlungen beabsichtigt habe. Daher sei es erforderlich, dass das BSG klare Kriterien für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs vorgebe.

9

Diese Ausführungen erfüllen weder die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch das Aufzeigen einer Divergenz. Soweit die Klägerin meint, es sei klärungsbedürftig, inwieweit die Empfehlungen nach § 124 Abs 4 SGB V Richtliniencharakter hätten und Verwaltungsbinnenrecht darstellten, ergibt sich dies bereits aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats vom 27.3.1996 (3 RK 25/95 - BSGE 78, 125 = SozR 3-2500 § 124 Nr 5).

10

Einen darüber hinausgehenden entscheidungserheblichen Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargelegt, wenn sie meint, das BSG müsse klare Kriterien für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung" vorgeben. Einerseits hat das BSG (aaO) lediglich erwogen, ob ein gerichtsfester Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Empfehlungen von § 124 Abs 4 SGB V bestehe, ohne dies mangels Entscheidungserheblichkeit abschließend beurteilen zu müssen. Andererseits ist nach den Ausführungen der Klägerin nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund dies hier erforderlich sein sollte. Denn wie bereits das BSG (aaO) hat auch das LSG seine Entscheidung nicht maßgeblich auf einen gerichtsfesten Beurteilungsspielraum gestützt, sondern vielmehr auf einen Verstoß gegen Gesetzesvorschriften.

11

Soweit die Klägerin eine Divergenz rügt, fehlt es der Beschwerdebegründung bereits an der Gegenüberstellung einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der zitierten Entscheidung des BSG und aus dem Berufungsurteil (stRspr vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17 mwN). Dass die Klägerin das Urteil des LSG für unrichtig hält, reicht hierfür nicht aus.

12

Auch mit ihrem Vorbringen, dass das LSG die Praxisräume hätte in Augenschein nehmen müssen, hat sie eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Entgegen § 160a Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG fehlt es an der Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

13

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

14

Die Kostenentscheidung beruht § 197a Abs 1 Satz 1 iVm § 154 Abs 2 VwGO iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 GKG.

Schriever
Dr. Oppermann
Dr. Waßer

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