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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: B 2 U 325/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10691
Aktenzeichen: B 2 U 325/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Mecklenburg-Vorpommern - 12.11.2015 - AZ: L 5 U 64/14

SG Schwerin - AZ: S 5 U 60/12

BSG, 26.01.2016 - B 2 U 325/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 325/15 B

L 5 U 64/14 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 5 U 60/12 (SG Schwerin)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .......................................,

gegen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit einem am 30.12.2015 per Telefax (in vollständiger Form) beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 21.12.2015 Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ihm am 26.11.2015 zugestellten Beschluss eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.12.2015 abgelaufen ist, einlegen (§ 64 Abs 3, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG) in den vorigen Stand sind weder dargetan noch ersichtlich.

3

Die nicht fristgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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